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Satzung des Vereins Schamrock

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen »Schamrock« und hat seinen Sitz in Krailling. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Starnberg eingetragen werden und erhält danach den Zusatz »e. V.«. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur. Er veranstaltet vor allem den »Schamrock-Salon der Dichterinnen« und das »Schamrock-Festival der Dichterinnen« und fördert damit die literarische Königsgattung Lyrik im Allgemeinen und deutschsprachige Lyrikerinnen im Speziellen.
3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
• regelmäßige Lesungen und Podiumsdiskussionen mit deutschsprachigen Lyrikerinnen im Rahmen des Schamrock-Salons der Dichterinnen,
• Kuration und Veranstaltung des mehrtägigen Schamrock-Festivals der Dichterinnen, das periodisch stattfinden soll, voraussichtlich alle 2 Jahre in Form einer Biennale
• und Förderung deutschsprachiger Lyrikerinnen aller Sparten und Generationen (auch mundartlich) durch Schaffung von Auftrittsmöglichkeiten gegen Honorar und ggfs. Reise- und Übernachtungskosten.
4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7) Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder etwaige erbrachte Leistungen zurück noch haben sie Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins zu fördern bereit sind.
2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod (natürliche Person) oder mit der Auflösung der juristischen Person, durch Austritt des Mitglieds oder durch Ausschluss aus dem Verein.
3) Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den fördernden Mitgliedern werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Es können auch andere als Geldleistungen als Beitrag anerkannt werden. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Fördernde Mitglieder können an der Mitgliederversammlung beratend ohne Stimmrecht teilnehmen.
2) Der Mitgliederversammlung obliegen:
• Bestimmung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
• Bestimmung der Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt,
• die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks,
• die Beschlussfassung über Auflösung des Vereins sowie die Bestellung der Liquidatoren.
3) Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal vom Vorstand einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vereinszweck sie erfordert oder wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mit der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich zuzusenden. Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen des Vorstands. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert, der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
2) Der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3) Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
4) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
5) Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt. Beschlüsse können auch auf schriftlichem Wege mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder gefasst werden.
6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
7) Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, über die Höhe entscheidet der Vorstand.
8) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 8 Vereinsauflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die GEDOK München e. V. und die Karin-Struck-Stiftung e. V. zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt im Innenverhältnis nach Beschlussfassung der sie beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft, im Außenverhältnis mit Eintragung in das Vereinsregister.

§ 10 Schlussbestimmungen

Sollten sich Bestimmungen dieser Satzung als ungültig erweisen, so bleibt die Gesamtgültigkeit der Satzung davon unberührt. Die entsprechenden Passagen sind so zu interpretieren, dass eine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen gewährleistet ist, ihr Sinn jedoch erhalten bleibt. Ist dies nicht zu erreichen, sind sie ersatzlos zu streichen. Der Vorstand wird ermächtigt, diesbezüglich Satzungsänderungen zu Richtigstellung vorzunehmen und diese zur Eintragung zu bringen.

Stand: 1.5.2012